Bei den im Kataster aufgenommen Standorten handelt es sich um Standorte
mit begrenzter Ausdehnung, bei denen feststeht oder mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie mit Abfällen belastet sind
(Art. 5 Abs. 3 Altlasten- Verordnung). Nicht in den Kataster eingetragen
werden (insbesondere über den Luftpfad verursachte) grossflächige
diffuse Belastungen sowie Areale mit ausschliesslich belasteter
Gebäudesubstanz (z.B. durch Asbest). Beim Kataster der belasteten
Standorte handelt es sich um ein dynamisches Arbeitsinstrument, bei dem
abhängig von den aktuellen Erkenntnissen Standorte aufgenommen,
verändert oder wieder gelöscht werden. Der Kataster gibt somit immer nur
den aktuellen Wissensstand wieder, eine Gewähr für die Richtigkeit
(z.B. dass ein nicht eingetragenes Grundstück unbelastet ist) besteht
nicht. Insbesondere im Rahmen von Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen
können altlastenrechtliche oder abfallrechtliche Massnahmen notwendig
werden.