Im Interesse der Landwirte, vor allem der Maisproduzenten, werden
geeignete Massnahmen verfügt. In der Schweiz ist kein Insektizid gegen
den Maiswurzelbohrer bewilligt. Eine Tilgung ist somit nicht möglich.
infolgedessen sind Vorbeugemassnahmen anzuordnen. Dies gilt insbesondere
im Rahmen der Fruchtfolge, da der Maiswurzelbohrer ein typischer
Fruchtfolgeschädling ist. Mit diesen Massnahmen soll erreicht werden,
dass der Entwicklungszyklus des Maiswurzelbohrers unterbrochen wird, in
dem Mais nicht nach Mais angebaut wird. Es werden im Kanton Schwyz
abgegrenzte Gebiete im Radius von 10 km ab den Fundorten der
Maiswurzelbohrer gebildet, in welchem Bekämpfungsmass- nahmen gelten
sollen.