Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes den Rebbaukataster
gemäss Artikel 61 Landwirtschaftsgesetz und Artikel 4 der Weinverordnung
(SR 916.140). Der Rebbaukataster verzeichnet Grundstücke mit Rebflächen
und mit in Erneuerung befindlichen Flächen. Neuanpflanzungen von Reben
bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Erneuerungen sind dem Kanton zu
melden. Die Daten beinhalten den Rebbaukataster des Beitragsjahr 2021
und sind gemäss MGDM ID 151 erhoben.