Stockgrenzen (Polylinien) dienen der forstrechtlichen Bestimmung des
Waldrandes innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Bauzonen sowie bei
waldrelevanten Bauten oder Nutzungen ausserhalb Bauzone. Sie sind vom
Amt für Wald und Naturgefahren gemäss Waldfeststellungs- und
Rodungsrichtlinien verfügt. Stockgrenzen, welche zur Klärung der
Waldgrenze gegenüber Bauzonen festgestellt und verfügt worden sind,
gelten als „statisch“. Neue Bestockungen, welche über diese Grenzen
hinauswachsen, gelten nicht als Wald im forstrechtlichen Sinne (Art. 13
WaG). Ausserhalb der Bauzonen bleibt die Waldgrenze in der Regel
„dynamisch“. Dort bezieht sich die verfügte Stockgrenze auf die
Situation zum Zeitpunkt der Verfügung; die rechtlich geschützte
Waldfläche kann sich in diesen Fällen weiter ausdehnen. Die im WebGIS
dargestellten Stockgrenzen beziehen sich meistens, aber nicht
ausschliesslich, auf Bauzonen. Der Waldrand verläuft in der Regel 2m
ausserhalb der Stockgrenze. Die Stockgrenzen werden im Rahmen des
jeweiligen Waldfeststellungsverfahrens durch einen Geometer eingemessen
und vom Amt für Wald und Naturgefahren geometrisch und digital erfasst
und gemeindeweise verwaltet. Das Datum einer Waldfeststellungsverfügung
kann als Erfassungsdatum der betreffenden Stockgrenze gelten. Auch
Grenzlinien von Rodungen und Ersatzaufforstungen werden als Stockgrenzen
erfasst, sofern sich diese innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von
Bauzonen befinden. URL von Liste vom Stand der Stockgrenzen in den
einzelnen Gemeinden, siehe Abschnitt Vertrieb, Transferoptionen.