Waldabstandslinien gemäss §67 PBG "Bauten und Anlagen" haben gegenüber
Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten.
Weitergehenden Bestimmungen bzw. Ausnahmeregelungen finden sich in den
Baureglementen zu den Nutzungsplänen der Gemeinden. Der Datensatz
enthält nur diejenigen Waldabstandslinien, die aufgrund einer
Sonderbestimmung im Baureglement der Gemeinde gegenüber dem gesetzlich
festgelegten Waldabstand von 15 m einen Minderabstand zulassen.